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Kärntner Fischereigesetz (K-FG) LGBl. NR. 62/2000 |
die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung, die Schaffung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung |
| a) eines der Beschaffenheit der jeweiligen Fischgewässer im Land Kärnten entsprechenden standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren sowie |
| b) der natürlichen Lebensgrundlagen für diese Wassertiere. |
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Verordnung der Landesregierung vom 06. März 2001, Zahl: -11-FIAG-23/2-2001, über die Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) für Wassertiere (Kärntner Fischereischonzeitenverordnung - K-FSV) |
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Verordnung der Landesregierung vom 20.Mai 2003, Zl.-11-FIAG-62/6-2003,
betreffend Beschränkung von Fanggeräten,
Fangvorrichtungen, Fangmitteln und Fangmethoden bei der Ausübung
des Fischfanges ( Kärntner Fischerweidgerechtheitsverordnung
- K-FWV)
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