Kärntner Fischereigesetz (K-FG) LGBl. NR. 62/2000


die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung, die Schaffung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung
a) eines der Beschaffenheit der jeweiligen Fischgewässer im Land Kärnten entsprechenden standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren sowie
b) der natürlichen Lebensgrundlagen für diese Wassertiere.


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Verordnung
der Landesregierung vom 06. März 2001, Zahl: -11-FIAG-23/2-2001, über die Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) für Wassertiere (Kärntner Fischereischonzeitenverordnung - K-FSV)

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Verordnung
der Landesregierung vom 20.Mai 2003, Zl.-11-FIAG-62/6-2003, betreffend Beschränkung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen, Fangmitteln und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges ( Kärntner Fischerweidgerechtheitsverordnung - K-FWV)

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