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Der Fischereirevierverband 
Spittal an der Drau

§ 48 K-FG Fischereirevierverbände 

 

(1) Zur Vertretung der Interessen der Fischereiausübungsberechtigten und zur Besorgung der sich aus dem Zusammenhang der Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen sind Fischereirevierverbände einzurichten.

2) Die Fischereirevierverbände sind jeweils für den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten, wobei das Gebiet der Städte Klagenfurt und Villach den Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden Klagenfurt-Land und Villach-Land zuzuordnen sind.

3) Die Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiausübungsberechtigten jener Fischereireviere, die zur Gänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind. Die Mitgliedschaft beginnt im Fall der Verpachtung eines Fischereireviers mit der Genehmigung des Fischereipachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde und endet durch den Ablauf der Pachtdauer oder durch die vorzeitige Kündigung oder Auflösung des Pachtverhältnisses.

(4) Die Fischereirevierverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.

Das Land Kärnten gliedert sich auf Grund des § 1 des Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl.Nr. 19/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 128/1997 - abgesehen von den Städten mit eigenem Statut Klagenfurt und Villach -, in die politischen Bezirke : Feldkirchen - Hermagor - Klagenfurt-Land - St. Veit an der Glan - Spittal an der Drau - Villach-Land - Völkermarkt - Wolfsberg

Funktionsperiode bis 31.12.2025

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